Auf Grund des §
13 des
Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:
- 1.
- für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck mit Hinweisblatt;
- 2.
- für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.
(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht mündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfügung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.
Ein Rechtsuchender, der nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid den jeweils zuständigen Trägern der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.
Werden die Beträge für die kleineren Barbeträge (Abschnitt F der Ausfüllhinweise) geändert, so kann dies berücksichtigt werden, ohne daß es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(BGBl. I 1994 S. 3844)