Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 5 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
|

Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien



Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.


§ 45 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
das Höchstalter für die Einstellung,

2.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,

3.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und

4.
die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.

(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.




§ 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes



(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.

(2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 47 (aufgehoben)







§ 48 Übergangsvorschriften



(1) 1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. 2Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.

(2) 1Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. 2Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.




§ 49 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlage (zu § 3) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere



(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,

2.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,

3.
Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,

4.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,

5.
Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,

6.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.

(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahnen der Fachunteroffiziere:

a)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,

b)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,

c)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,

d)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,

e)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,

f)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,

2.
Laufbahnen der Feldwebel:

a)
Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,

b)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,

c)
Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,

d)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,

e)
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,

f)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,

g)
Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

h)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

i)
Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,

j)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.

(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,

2.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,

3.
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,

4.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,

5.
Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,

6.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,

7.
Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

8.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

9.
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,

10.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.