(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach §
142 Abs. 1 des
Seemannsgesetzes zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt.
(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten werden unter den Voraussetzungen des §
2 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802) in der jeweils geltenden Fassung als Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach den verbindlichen Normen bezüglich des Kapitäns und des Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes, bezüglich des technischen Bereichs in den Abschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach §
3 Abs. 2, §
4 und §
5 Abs. 2 auf den in den Anlagen
1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festgelegten Anforderungen beachtet werden.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§
10 und
14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der
- a)
- in den §§ 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer und
- b)
- für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer
nachweist.
(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- a)
- BGW vier Halbjahre,
- b)
- BKW zwei Halbjahre,
- c)
- BKü ein halbes Halbjahr.