(2) Wer auf Grund der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 26. April 1945 wiedererworben hat.
(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht nicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinterbliebenen nicht Deutsche nach Artikel
116 des
Grundgesetzes sind.
Anspruch auf Wiedergutmachung besteht, wenn
- 1.
- der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) und aus Verfolgungsgründen aus den Vertreibungsgebieten ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, und
- 2.
- der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedergutmachung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält; die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
Von der Wiedergutmachung ist ausgeschlossen, wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Berechtigte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des §
1 des
Bundesentschädigungsgesetzes entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.