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§ 10 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)

§ 10 Auskunftserteilung



(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,

2.
für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,

3.
für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,

4.
für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 10 HStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2016 (10.03.2016)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 HStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden." 6. § 5 wird § 10 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und ...