Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen Teil werden auf Antrag freigestellt:
- 1.
- Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bundeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbeiter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben,
- 2.
- Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und
- 3.
- Prüfungsteilnehmer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines inländischen internationalen Verkehrsflughafens eine Flughafenfacharbeiterprüfung bestanden haben, deren Anforderungen im wesentlichen den Anforderungen des § 4 entsprechen; der Prüfungsteilnehmer muß außerdem die letzten 2 Jahre vor Beginn der Prüfung nach dieser Verordnung die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers ausgeübt haben.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.