Änderung § 101 InvG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 101 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 OGAW-IV-UmsG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 101 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 101 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs


(Text alte Fassung)

Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.

(Text neue Fassung)

1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2 § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed