§ 101 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 101 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs | |
(Text alte Fassung) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. | (Text neue Fassung) 1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2 § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |