(1) 1In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. 2Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach
§ 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Entscheidung nicht zulässig." 28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage" die Wörter „oder des Verzichts auf die ... Absatz 5 oder 7" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter „des § 38 Absatz 2" ersetzt. ... „der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter „des § 38 Absatz 2" ersetzt. 31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 ... wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der ... „der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c" ersetzt. b) Die bisherigen ...