(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.