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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis
§ 3 Schutzanforderungen
§ 3a Inverkehrbringen
§ 4 Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten
§ 5 Sendefunkgeräte
§ 6 Ausnahmen und besondere Festlegungen
Dritter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung
§ 8 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Verordnungsermächtigung
§ 9 Auskunfts- und Beteiligungspflicht
§ 10 Kostenregelung
§ 11 Beitragsregelung
§ 11a Vorverfahren
Vierter Abschnitt Bußgeldvorschrift
§ 12
§ 13 Zwangsgeld
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage I Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen
Anlage II
Anlage III Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.

(2) Soweit dieses Gesetz die Aufklärung und die Maßnahmen zur Behebung elektromagnetischer Störungen, auch im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen, regelt, findet es auf alle Geräte nach Absatz 1 Anwendung. Soweit dieses Gesetz das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Geräten nach Absatz 1 regelt, werden spezielle Rechtsvorschriften nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (militärische Geräte und Systeme).

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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung eines der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 220 S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) oder des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5), unterliegenden Geräten verantwortlich ist oder die sich durch das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, aufbaut oder anpaßt;

2.
ist Inverkehrbringen das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines der Richtlinie 89/336/EWG unterliegenden Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes einzelne Gerät, auf das dieses Gesetz Anwendung findet, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen;

3.
sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten; insbesondere sind hierunter die in Anlage I genannten Geräte zu verstehen;

4.
ist ein Apparat ein Endprodukt mit einer eigenständigen Funktion; er besitzt ein eigenes Gehäuse und gegebenenfalls für Endbenutzer gebräuchliche Verbindungen;

5.
ist ein System eine Kombination aus mehreren Apparaten oder gegebenenfalls elektrischen oder elektronischen Bauteilen, die vom selben Hersteller so entwickelt, hergestellt oder zusammengestellt wurden, daß diese Bestandteile nach vorschriftsmäßiger Installierung miteinander eine bestimmte Aufgabe erfüllen; ein System wird als eine funktionelle Einheit in Verkehr gebracht;

6.
ist eine Anlage eine Zusammenschaltung von Apparaten, Systemen oder elektrischen oder elektronischen Bauteilen an einem gegebenen Ort derart, daß diese Bestandteile miteinander eine bestimmte Aufgabe erfüllen; die Bestandteile müssen nicht als eine funktionelle oder kommerzielle Einheit in Verkehr gebracht werden;

7.
ist ein Netz eine Zusammenfassung von mehreren Übertragungsstrecken, die an einzelnen Punkten elektrisch oder optisch mittels einer Anlage, eines Systems, eines Apparates oder eines Bauteils verbunden sind;

8.
ist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;

9.
ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären;

10.
ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen anerkennt oder ausstellt und hierzu von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt ist;

11.
ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 12 bei Sendefunkgeräten bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den auf das jeweilige Gerät anwendbaren Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entspricht;

12.
ist benannte Stelle die Stelle, die für Sendefunkgeräte nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EG-Baumusterbescheinigungen über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt und hierzu von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beauftragt ist und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt ist;

13.
sind Sendebetreiber diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind;

14.
sind Sendefunkgeräte Geräte, die Funkwellen für den Funkverkehr von Funkdiensten oder Funkanwendungen aussenden.

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Zweiter Abschnitt Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis

§ 3 Schutzanforderungen


§ 3 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Geräte müssen so beschaffen sein, daß bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung

1.
die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist,

2.
die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I wiedergegeben.

(2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen

1.
mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht; oder

2.
mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.

(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gelten die Schutzanforderungen als eingehalten, wenn dies durch einen der folgenden Nachweise bestätigt ist:

1.
durch den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten technischen Bericht oder

2.
durch die dort genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle.

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§ 3a Inverkehrbringen


§ 3a wird in 3 Vorschriften zitiert

Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie auch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

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§ 4 Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten


§ 4 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

1.
die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften dieses Gesetzes durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II erklärt hat,

2.
die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht hat,

3.
(weggefallen)

4.
folgende Angaben für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes in der beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht hat:

a)
Hinweise auf Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb;

b)
Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät nicht für alle elektromagnetischen Umgebungsbedingungen geeignet ist;

c)
Anweisungen zur Installation, soweit sie für die elektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind;

d)
Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich sind und

5.
(weggefallen)

Verantwortlich dafür, daß Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 erfüllt sind, ist derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.

(2) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine technische Dokumentation mit folgendem Inhalt erstellt wird:

1.
eine Beschreibung des Gerätes,

2.
eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen gewährleisten und

3.
einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestätigen; der technische Bericht darf nur von einer zuständigen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Bescheinigung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung "Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG" tragen.

Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch die EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu erklären. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2 sind anzuwenden.

(3) Die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der die Geräte in Verkehr gebracht hat, nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die Regulierungsbehörde aufzubewahren.

(4) Die Geräte, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Gebrauchsanweisung und ihr Garantieschein dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht werden. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(5) Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie

1.
gemäß Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder

2.
gemäß § 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden

und die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten werden.

(6) Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat auch zugleich die Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb an sie weiterzugeben.

(7) Unberührt bleiben Vorschriften, die anderen Anforderungen an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten stellen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz.

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§ 5 Sendefunkgeräte


§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Sendefunkgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten von einer benannten Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sendefunkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gilt das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die technische Dokumentation muß die EG-Baumusterbescheinigung enthalten. Die Übereinstimmung der Sendefunkgeräte mit dem bei der benannten Stelle vorgestellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu bestätigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumusterbescheinigung einzuholen, gilt nicht für Sendefunkgeräte, die

1.
Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) sind oder

2.
Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3.000 GHz aussenden oder

3.
im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und bestimmt sind.

Auf solche Sendefunkgeräte ist § 4 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

(3) Für die Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung, der EG-Baumusterbescheinigung und der technischen Dokumentation nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

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§ 6 Ausnahmen und besondere Festlegungen


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Während der Entwicklung, Erprobung und Installation von Geräten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden, auch soweit die Störungen im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.

(2) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte für die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, müssen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen.

(3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie

1.
eine eigenständige Funktion besitzen,

2.
einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden und

3.
von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundigen Person unmittelbar genutzt werden können, ohne daß weitere Anpassungen erforderlich sind, ausgenommen für den Betrieb des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstellungen oder Verbindungen.

(4) Serienmäßig vorbereitete Baukästen und Bauteilezusammenstellungen sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllen.

(5) Geräte, die der Hersteller selbst herstellt und ausschließlich in eigenen Räumen betreibt, müssen die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4 Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung.

(6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn

1.
die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Anlageteile und

2.
die allgemein anerkannten Regeln der Technik

eingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht.

(7) Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte, nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 entsprechende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung nach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3 Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn

1.
sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundig sind,

2.
die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Bestandteile eingehalten wurden,

3.
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und

4.
die Anlagen gegenüber anderen in ihrer Umgebung betriebenen Geräte elektromagnetisch verträglich sind.

Für Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation zu übergeben. Diese muß enthalten:

1.
eine Beschreibung der Anlage,

2.
genaue Angaben zum Standort der Anlage und

3.
Angaben über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzanforderungen.

Der Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach Satz 3 nach der Inbetriebnahme für die Dauer des Betreibens für die Regelungsbehörde aufzubewahren. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht.

(8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen. Das betriebsfertige Gerät, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach Satz 1 enthält, muß den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.

(10) Für selbsthergestellte, nicht im Handel erhältliche Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten können zu deren Behebung die nach § 3 Abs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezogen werden.

(11) Absatz 10 gilt entsprechend für nicht im Handel erhältliche Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine Ausnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird.

(12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach § 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14 auf sie nicht mehr anwendbar.

(13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue Geräte zu behandeln.

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Dritter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

2.
auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

3.
elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

4.
elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

5.
Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer zuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet einer Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen.

(4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die Regulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren

1.
für die Anerkennung von zuständigen Stellen und

2.
für die Beleihung von benannten Stellen

zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Beleihung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 279 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 8 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Verordnungsermächtigung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt,

1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne dieses Gesetzes stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieses Gesetzes sowie

2.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, stichprobenweise auf Einhaltung der in dem Gesetz geregelten Anforderungen und

3.
auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte im Sinne dieses Gesetzes auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 11

zu prüfen.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 fest, daß ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den dort genannten Anforderungen und Schutzanforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden.

(4) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatz 1 Nr. 3 fest, daß ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlaßt die Regulierungsbehörde die Außerbetriebnahme des Gerätes.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß auf einem Gerät, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(6) Die Regulierungsbehörde ist befugt,

1.
bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

2.
a)
zur Behebung bestehender oder voraussehbarer elektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem speziellen Ort,

b)
zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten

besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu verhindern.

Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf solche Fälle, in denen die elektromagnetischen Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Ausstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.

(7) Ist durch eine elektromagnetische Störung

1.
die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten,

2.
die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes beeinträchtigt oder

3.
ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs- oder Sendefunkgerät beeinträchtigt

und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen, abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umständen des Telekommunikationsvorganges zu verschaffen. Die durch die Maßnahmen nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen nur zur Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a Strafprozeßordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 eingeschränkt.

(8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursachen störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Regulierungsbehörde, schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 279 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 9 Auskunfts- und Beteiligungspflicht



(1) Diejenigen, die Geräte im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen oder betreiben sowie die zuständigen und benannten Stellen haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Beauftragten der Regulierungsbehörde dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geräte im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.

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§ 10 Kostenregelung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

1.
Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2.
besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 betrieben werden,

3.
Entscheidungen über die Anerkennung von zuständigen Stellen und über die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt,

4.
Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung.

(2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt diese hierfür die Kosten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 279 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 11 Beitragsregelung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten

1.
für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,

2.
für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,

eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.


Text in der Fassung des Artikels 279 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 11a Vorverfahren



Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen.

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Vierter Abschnitt Bußgeldvorschrift

§ 12



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3a Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische Dokumentation nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt,

3.
entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine Kennzeichnung anbringt,

4.
entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt,

5.
entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,

6.
entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,

7.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht oder

8.
entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.

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§ 13 Zwangsgeld



Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 8 Abs. 2 bis 6 und 8 sowie § 9 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.

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Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14 Übergangsvorschriften


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimmten Standort betrieben werden durften, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.

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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



§ 4 Abs. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage I Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen


Anlage I wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

a)
private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,

b)
Industrieausrüstungen,

c)
mobile Funkgeräte,

d)
kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,

e)
medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,

f)
informationstechnische Geräte,

g)
Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,

h)
Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,

i)
elektronische Unterrichtsgeräte,

j)
Telekommunikationsnetze und -geräte,

k)
Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,

l)
Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.

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Anlage II



(siehe BGBl. I 1998 S. 2891)

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Anlage III Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen


Anlage III wird in 1 Vorschrift zitiert

Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

1.
erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2.
technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3.
Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;

4.
Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;

5.
Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.

Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.



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