(1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach §
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers gegen die nach §
3 Abs. 1 Satz 1, §
8 Abs. 1, §
13 Abs. 1 oder §
15c Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freisetzung der Referenzmenge nicht.