§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
(1) Die nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage
1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach §
5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
(2) Der nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus
- 1.
- dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,
- 2.
- dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und
- 3.
- dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3
auf die Regionen aufgeteilt.
(3) Die nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach §
5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.
(3a) Der nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach §
5 Abs. 4c auf die Regionen aufgeteilt.
(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach §
5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz aus 5.693.330.000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert.
(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.
(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage
1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3, 3a, 3b und 3c durchzuführen.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3556
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3039
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2171
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 15.12.2010 BGBl. I S. 2118
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzV. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2411
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 27.12.2006 BGBl. I S. 3467; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
§ 1 ZuckPräm2007V Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen (vom 14.12.2012) ... Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe ... der Anlage 1 aufgeteilt. (2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe ... der Anlage 2 aufgeteilt. (3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne ... Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach ... der Anlage 3 aufgeteilt. (4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach ... der Anlage 4 aufgeteilt. (5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach ... wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt. (6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte ... wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt. (7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte ... wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt. (8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3556
Artikel 1 3. ZuckPrämVÄndV ... 4 und 5 angefügt: „(4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach ... der Anlage 4 aufgeteilt. (5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 495
Artikel 1 3. BetrPrämDurchfGÄndG ... 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a wird die Angabe § 5 Abs. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3039
Artikel 1 1. ZuckPrämVÄndV ... 2 wird angefügt: (2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2171
Artikel 1 5. ZuckPrämVÄndV ... worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte ...
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2545
Artikel 1 6. ZuckPräm2007VÄndV ... worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 15.12.2010 BGBl. I S. 2118
Artikel 1 4. ZuckPrämVÄndV ... worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
V. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2411
Artikel 1 2. ZuckPräm2007VÄndV ... Absatz 3 angefügt: (3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne ... Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 942
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfGÄndG ... 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag) erhöht,". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende ... aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages" gestrichen. ...
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