Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39a BeurkG vom 29.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39a BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 3 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BeurkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39a BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 39a BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. 2 Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. 2 Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3 § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2 Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) 1 Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 2 Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur.

vorherige Änderung

(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist.



(4) 1 Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. 2 Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens.

(heute geltende Fassung)