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Unterabschnitt 1 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1 Niederschriften
§ 36 Grundsatz
(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
§ 37 Inhalt der Niederschrift
(1) 1Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars sowie
- 2.
- den Bericht über seine Wahrnehmungen.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) 1§ 13 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.
(2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/b17482.htm
