Abschnitt 4 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
§ 44a Änderungen in den Urkunden
§ 44b Nachtragsbeurkundung
§ 45 Urschrift
§ 45a Aushändigung der Urschrift
§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden
§ 46 Ersetzung der Urschrift
§ 47 Ausfertigung
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
§ 49 Form der Ausfertigung
§ 50 Übersetzungen
§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
§ 54 Rechtsmittel

Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden

§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. 2Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 44a Änderungen in den Urkunden


§ 44a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. 2Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.

(2) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden. 5Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 44b Nachtragsbeurkundung


§ 44b hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. 2§ 44a Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.

(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45 Urschrift


§ 45 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift).


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45a Aushändigung der Urschrift


§ 45a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. 2In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. 3Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.

(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 1. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden


§ 45b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. 2Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.

(2) 1Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 46 Ersetzung der Urschrift


§ 46 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

(2) 1Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. 2Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. 3Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden.

(3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

(5) 1Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 47 Ausfertigung


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ausfertigung der Niederschrift oder der elektronischen Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung


§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. 2Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 49 Form der Ausfertigung


§ 49 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

1.
einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder

2.
einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift.

(2) 1Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 4§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) 1Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1146 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 50 Übersetzungen


§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist. 2Für die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. 3Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

(2) 1Eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. 2Der Gegenbeweis ist zulässig.

(3) 1Von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. 2Die Übersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht


§ 51 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ausfertigungen können verlangen

1.
bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,

2.
bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,

sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.

(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen


§ 52 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 54 Rechtsmittel


§ 54 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.

(2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 1. Januar 2022



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed