(1) Der Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes nach den §§
321 und
341k des
Handelsgesetzbuchs muß so übersichtlich und vollständig sein, daß aus ihm die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Versicherungsunternehmens mit hinreichender Klarheit ersichtlich sind.
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(3) Im Rahmen der Erläuterung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung gemäß §
321 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs sind auch Angaben darüber zu machen, ob Zwischenprüfungen oder Vorprüfungen durchgeführt worden sind.
(4) §
4 Nr. 4, §
5 Abs. 1, §§
6,
11 und
16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben; die Pflicht zur Berichterstattung über Unternehmensverträge nach den §§
291,
292 des
Aktiengesetzes bleibt im Hinblick auf §
5 Abs. 1 unberührt.
(5) Der Konzernprüfungsbericht muß Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln. Absatz 4 gilt entsprechend. Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Versicherungsunternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
(6) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluß und der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung sowie eine Ausfertigung oder Ablichtung der unterschriebenen Vollständigkeitserklärung beizufügen, soweit der Abschlußprüfer eine solche vom geprüften Unternehmen eingeholt hat.