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§ 479f - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
1Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. 2Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. 3Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 479f BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 479f BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 479f BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 479g BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 23.07.2026)
... von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 1 RepRLAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen. § 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Hat der ... von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie ...
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