Untertitel 3 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 3 Versorgungsausgleich
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
§§ 1587a bis 1587p (aufgehoben)

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 7 Scheidung der Ehe

Untertitel 3 Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


§ 1587 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009

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§§ 1587a bis 1587p (aufgehoben)


§§ 1587a bis 1587p hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009



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