Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
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§ 1 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung der Lotsenanwärter (§ 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind; die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.


Text in der Fassung des Artikels 526 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 1 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 526 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeelotsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeelotsAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 526 9. ZustAnpV Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
...  In § 1 Abs. 2, §§ 7 und 12 Satz 3 zweiter Halbsatz der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung ...


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