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§ 3 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 3



Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen. Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

 
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