Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
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§ 10 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 10



Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
Kurse, Distanzen und Seezeichen des Reviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung;

2.
Stromverhältnisse, Gezeiten, Wassertiefen und meteorologische Verhältnisse des Reviers;

3.
funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;

4.
Schiffsmanöver bei jedem Wetter;

5.
verkehrs-, schiffahrts-, gesundheitspolizeiliche und zollamtliche Bestimmungen;

6.
Organisation und Rechtsgrundlagen des Lotswesens;

7.
Grundzüge des Aufbaues der Verkehrsverwaltung, der Organisation und des Ablaufes des Verkehrs in dem Revier;

8.
Verhalten bei Verkehrsunfällen.

Schriftliche Arbeiten werden nicht gefordert.



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