§ 4 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 4 Übermittlungssperren


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag der betroffenen Person wird eine Übermittlungssperre gespeichert, wenn sie glaubhaft macht, daß durch eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person beeinträchtigt werden können. 2Der Antrag ist bei der Registerbehörde, der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder den Ausländerbehörden zu stellen. 3Diese entscheiden über den Antrag.

(2) 1Eine Übermittlungssperre ist von den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können. 2§ 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt entsprechend. 3Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert, sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Registerbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen. 4Eine Übermittlungssperre wird auch gespeichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu schützenden Person zu sperren. 5Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzentralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht mehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu löschen. 6Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist auch eine gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.

(3) 1Eine Übermittlung von Daten an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer Übermittlungssperre, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. 2Die betroffene Person erhält vor einer Übermittlung ihrer Daten Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, ihre Anhörung liefe dem Zweck der Datenübermittlung zuwider.

(4) 1Werden die Daten ohne Anhörung der betroffenen Person oder gegen Willen der betroffenen Person übermittelt, sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 2Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der Datenübermittlung und den Dritten, an den Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 3Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. 4Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022

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Frühere Fassungen von § 4 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 82 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1084
aktuellvor 01.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AZRG Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung (vom 01.05.2023)
... 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2 , sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt, 2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten ... Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3f sowie § 4 Absatz 1 und 2 , sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt, 5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten ...
§ 11 AZRG Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (vom 01.11.2022)
... die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten ( § 4 ) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur ...
§ 25 AZRG Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen (vom 26.11.2019)
... oder Fortzug, 3. Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist, 4. Sterbedatum. (2) Das ...
 
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Zitat in folgenden Normen

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 7 AZRG-DV Übermittlungssperren (vom 14.09.2019)
... allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der ... ist, entscheidet über den Antrag. (2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer ...
§ 16 AZRG-DV Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen (vom 14.09.2019)
... ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 20 RegMoG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 15.07.2021)
... AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes ." 2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In ...

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, 2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach ... Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2, 6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten Stellen die Daten nach ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 82 SchriftVG Änderung des AZR-Gesetzes
...  In § 4 Absatz 4 Satz 1 , § 27 Absatz 2 Satz 2 sowie § 34 Absatz 4 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... durch die Wörter „im Bundesmeldegesetz" ersetzt. (6) § 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 5c SofZuG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2 , sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,". 2. Nummer 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... Begründungstexte" durch das Wort „Dokumente" ersetzt. 4. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Eine Übermittlungssperre wird ferner ... Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2 , sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,". bb) In Nummer 2 werden die ... nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b sowie § 4 Absatz 1 und 2 , sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,". gg) Nummer 5a wird wie folgt ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten ( § 4 ) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ...


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