Änderung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 01.01.2023

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Überleitungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz 'und Professor' zu führen.

(2) (aufgehoben)

(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam wahr.

(4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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