(1) Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des §
7 ermäßigt anrechnen, wenn es
- 1.
- mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt,
- 2.
- sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,
- 3.
- über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,
- 4.
- seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat,
- 5.
- dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat und
- 6.
- sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird.
Sind die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; §
23 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach §
7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach §
7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 feststellt.
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793