Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dritter Abschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen



(1) 1Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. 2Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) 1Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. 2Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.




§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer



(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. 3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.




§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung



(1) 1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.




§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer



(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) 1Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.




§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit



(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.




§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen


§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.


§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer



Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.