Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der in §
33 Abs. 1 und in §
33b Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannten Voraussetzungen zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. §
25 Abs. 2 gilt entsprechend.
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