(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des §
15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des §
15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
16 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H.
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des §
15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des §
15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
17 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H.
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des §
15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des §
15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
16 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H.
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des §
15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§
15 und
16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach §
10 berechnet werden:
- 1.
- 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
- 2.
- 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
- 3.
- 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
- 4.
- 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.