Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
10 der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§
11 und
12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §
15 und der Honorartafel des §
16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des §
15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.