(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
- 1.
- Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
- 2.
- Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
- 3.
- Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
- 4.
- Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
- 5.
- Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
- 6.
- Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
- 7.
- Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen,
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach §
77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
| Bewertung in v. H. der Honorare |
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz | 20 |
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen | 40 |
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes | 25 |
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe | 15 |
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung | - |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach §
10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§
11 und
12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 78 Abs. 3 |
Anrechenbare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V |
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
255.646 500.000 2.500.000 5.000.000 25.000.000 25.564.594 | 542 698 1.894 2.851 11.808 12.061 | 624 829 2.196 3.305 13.124 13.401 | 624 829 2.196 3.305 13.124 13.401 | 736 1.010 2.594 3.909 14.881 15.190 | 736 1.010 2.594 3.909 14.881 15.190 | 900 1.271 3.193 4.815 17.516 17.875 | 900 1.271 3.193 4.815 17.516 17.875 | 1.012 1.452 3.590 5.420 19.273 19.664 | 1.012 1.452 3.590 5.420 19.273 19.664 | 1.094 1.583 3.892 5.873 20.589 21.004 |
(4) §
5 Abs. 1 und 2, §
16 Abs. 2 und 3 sowie §
22 gelten sinngemäß.
Für Leistungen nach §
77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach §
77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der §
78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.