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Teil X - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik

§ 77 Anwendungsbereich



(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:

1.
Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

2.
Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

3.
Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

4.
Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

5.
Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

6.
Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

7.
Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen,

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.


§ 78 Wärmeschutz



(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

 Bewertung in v. H.
der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz20
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen40
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes25
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe15
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung-


(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.


Honorartafel zu § 78 Abs. 3

Anrechenbare
Kosten
Euro

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V
vonbisvonbisvonbisvon bisvonbis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro
255.646
500.000
2.500.000
5.000.000
25.000.000
25.564.594
542
698
1.894
2.851
11.808
12.061
624
829
2.196
3.305
13.124
13.401
624
829
2.196
3.305
13.124
13.401
736
1.010
2.594
3.909
14.881
15.190
736
1.010
2.594
3.909
14.881
15.190
900
1.271
3.193
4.815
17.516
17.875
900
1.271
3.193
4.815
17.516
17.875
1.012
1.452
3.590
5.420
19.273
19.664
1.012
1.452
3.590
5.420
19.273
19.664
1.094
1.583
3.892
5.873
20.589
21.004



(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.


§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik



Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.