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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Aufgaben, Struktur und Rechtsform,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Marketing;

4.
kundenorientierte Kommunikation:

4.1


Kommunikation mit Kunden,

4.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr;

6.
Vertrieb;

7.
Sicherheits- und Serviceleistungen:

7.1


Service und Betreuung,

7.2


technischer Service,

7.3


Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;

8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel;

9.
Begleitservice;

10.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

10.1


Zahlungsverkehr,

10.2


Buchführung,

10.3


Kosten- und Leistungsrechnung,

10.4


Controlling,

10.5


Materialbeschaffung und -verwaltung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VServiceAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VServiceAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VServiceAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Verkauf und Service sowie Sicherheit und ...