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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 15
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
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