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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2026 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice (VServiceAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 15
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-239 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6799/a96674.htm
