Teil 4 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
§ 27 (aufgehoben)
§ 28 Dokumentation
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber

§ 27 (aufgehoben)


§ 27 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 28 Dokumentation


§ 28 hat 5 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,

3.
die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,

4.
einen Anhang und

5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.

3Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1.
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

2.
die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,

3.
die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,

4.
die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

5.
die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,

6.
die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,

7.
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,

8.
den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und

9.
die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde


§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.



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