(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2Der Bericht muss enthalten:
- 1.
- eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2.
- eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
- 3.
- die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
- 4.
- einen Anhang und
- 5.
- den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
3Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen.
4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
- die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 2.
- die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
- 3.
- die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
- 4.
- die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 5.
- die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
- 6.
- die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
- 7.
- den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
- 8.
- den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und
- 9.
- die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach §
29 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.