§ 3 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungsbereich


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

1.
folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:

a)
55.1 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

b)
55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c)
55.3 - Campingplätze,

d)
55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;

2.
Schulungsheime;

3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 3 BeherbStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 7 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 8 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BeherbStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeherbStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAAufhG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 7 StatAnpG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. folgende Wirtschaftsgruppen des ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 8 StatRVereuAnpG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf  ...


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