(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des
§ 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
- 1.
- folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
- a)
- 55.1 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
- b)
- 55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
- c)
- 55.3 - Campingplätze,
- d)
- 55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;
- 2.
- Schulungsheime;
- 3.
- Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399