1Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§
48 Abs. 7 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben.
2Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; §
24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.