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§ 55 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1) 1Die Online-Wahlleitung hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems von der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu überzeugen. 2Dies darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. 3Insbesondere hat sie sich davon zu überzeugen, ob
- 1.
- das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
- 2.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle am Ende des Wahlzeitraums einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden,
- 3.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
- 4.
- die elektronischen Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
- 5.
- die Anzahl der abgegebenen elektronischen Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 55 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 18.06.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... § 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung § 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl § 56 ... Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses". 14. Die §§ 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt: „§ 54 Ermittlung ... 14. Die §§ 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt: „§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die ... übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift. § 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl (1) Die ...
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