Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
| |

§ 53 Ungültige Stimmen



(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

1.
als nicht amtlich erkennbar ist,

2.
keine Kennzeichnung enthält,

3.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

4.
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder

5.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn

1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.
der Wahlausweis nicht beiliegt,

3.
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,

4.
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder

5.
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.

(3) 1Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. 2Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

(4) 1Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn

1.
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder

2.
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.

2Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abgegebene Stimme; die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.





 

Frühere Fassungen von § 53 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... § 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen § 53 Ungültige Stimmen Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des ... „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl". 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 Technische ... 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl (1) ... eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus. § 53 Ungültige Stimmen (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel ... Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig." 13. Nach § 53 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Dritter Abschnitt Ermittlung ...