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Erster Abschnitt - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Dritter Teil Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane

Erster Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen

§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen



(1)Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

1.
Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,

2.
Wahl des Vorstandes.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.


§ 74 Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung



(1) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.

(2) 1Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.

(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.

(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen.

(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterversammlung.

(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.

(8) 1Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen.