Der Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.3
-
Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
- 2.
- Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommunikationssystemen:
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Versicherungsmärkte und Vertrieb:
- 3.1
-
Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
- 3.2
-
Versicherungsmärkte,
- 3.3
-
Kundeninteressen,
- 3.4
-
Vertrieb und Marketing,
- 3.5
-
Kundenorientierte Kommunikation,
- 3.6
-
Produktgestaltung;
- 4.
- Produkte und Leistungserstellung im Versicherungsunternehmen:
- 4.1
-
Produkte,
- 4.2
-
Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,
- 4.3
-
Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens,
- 4.4
-
Antragsbearbeitung,
- 4.5
-
Vertragsbearbeitung,
- 4.6
-
Leistungsbearbeitung;
- 5.
- Rechnungswesen:
- 5.1
-
Buchführung,
- 5.2
-
Kostenrechnung,
- 5.3
-
Steuerung,
- 5.4
-
Revision.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nrn. 4.4 Antragsbearbeitung, 4.5 Vertragsbearbeitung und 4.6 Leistungsbearbeitung werden in den Spartenbereichen:
- 1.
- Lebens- und Unfallversicherung mit den Zweigen
- a)
- Lebensversicherung und private Unfallversicherung,
- b)
- Finanzprodukte,
- 2.
- Krankenversicherung mit dem Zweig private Krankenversicherung oder
- 3.
- Schadenversicherung mit den Zweigen
- a)
- Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,
- b)
- Kraftfahrtversicherung,
- c)
- Sachversicherung,
- d)
- Haftpflichtversicherung für Gewerbe und freie Berufe,
- e)
- Kraftfahrtversicherung für Gewerbe und freie Berufe oder
- f)
- Feuerversicherung und deren Nebenzweige, Technische Versicherungen
vermittelt. Dabei sind mindestens zwei Zweige aus unterschiedlichen Spartenbereichen zugrunde zu legen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Arbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versicherungswirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie mündlich im Prüfungsbereich Kundenberatung durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und Rechnungswesen:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsorganisation und Rechnungswesen bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
- 2.
- Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft:
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:
- a)
- Organisation der Versicherungswirtschaft,
- b)
- Leistungserstellung,
- c)
- Vertrieb und Märkte,
- d)
- Produkte für Privatkunden
bearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling nachweisen, dass er die rechtlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rahmen der Leistungserstellung praktisch anwenden kann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssituation des Privatkunden analysieren und einen individuellen Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen Markt, Unternehmensinteressen und Kundenwünschen berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b sind die nach §
3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche und Zweige zugrunde zu legen;
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und -politik,
- d)
- unternehmerisches Handeln
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung handlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann;
- 4.
- Prüfungsbereich Kundenberatung:
In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten Kundeninteressen, kundenorientierte Kommunikation, Produktgestaltung sowie Produkte und Leistungserstellung zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden systematisch und situationsbezogen vorzubereiten und zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubildenden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit "mangelhaft" und in dem dritten Bereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
BGBl. I 2002 S. 2803 - 2805
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,
- 1.3
-
Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.4
-
Antragsbearbeitung
in Verbindung mit
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen,
- 4.1
-
Produkte
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.4
-
Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,
- 4.2
-
Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,
- 4.3
-
Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen
fortzuführen.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.5
-
Vertragsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen,
- 4.1
-
Produkte
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
- 3.2
-
Versicherungsmärkte,
- 3.4
-
Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,
- 3.5
-
Kundenorientierte Kommunikation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen,
- 4.1
-
Produkte
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.6
-
Produktgestaltung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen,
- 4.1
-
Produkte
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.6
-
Leistungsbearbeitung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen,
- 4.1
-
Produkte
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
Buchführung,
- 5.2
-
Kostenrechnung,
- 5.3
-
Steuerung,
- 5.4
-
Revision
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.3
-
Kundeninteressen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.3
-
Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i
zu vermitteln und in Verbindung mit
- 1.3
-
Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.4
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 2.3
-
Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.