Abschnitt 2 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495 Anzuwendende Vorschriften
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 497 Ladungen
§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 499 Belehrungen
§§ 499a - 503 (weggefallen)
§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 505 (weggefallen)
§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§§ 507 - 509 (weggefallen)
§ 510 Erklärung über Urkunden
§ 510a Inhalt des Protokolls
§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
§ 510c (weggefallen)

Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495 Anzuwendende Vorschriften



(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

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§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen


§ 495a wird in 10 Vorschriften zitiert

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll



Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

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§ 497 Ladungen



(1) 1Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. 2Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.

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§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage



Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

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§ 499 Belehrungen



(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

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§§ 499a - 503 (weggefallen)




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§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts


§ 504 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

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§ 505 (weggefallen)




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§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit


§ 506 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

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§§ 507 - 509 (weggefallen)




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§ 510 Erklärung über Urkunden



Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

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§ 510a Inhalt des Protokolls



Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

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§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung


§ 510b wird in 1 Vorschrift zitiert

Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

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§ 510c (weggefallen)






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