Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 2 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Erfassung von Fischhaltungsbetrieben; Führung von Registern


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:

1.
Bezeichnung,

2.
Name und Anschrift des Betreibers,

3.
Lage und Größe,

4.
gehaltene Fischarten,

5.
Betriebsart,

6.
Wasserversorgung.

(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung einer Registriernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:

1.
alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,

2.
alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,

3.
die festgestellte Mortalität.

§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/ EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend, dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgesehen sind.

(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhaltungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.

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Zitierungen von § 2 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FischSeuchV
... 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fischseuchenverordnung
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 30 FischSeuchV Übergangsbestimmungen
... Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I ...


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