Artikel 2
Die
Düngeverordnung vom
10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20), geändert durch Artikel
1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen."
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit
- 1.
- bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,
- 2.
- ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,
- 3.
- der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,
- 4.
- durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,
- 5.
- der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Steile hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,
- 6.
- die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die.mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
- 2.
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,".
- 3.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) §
4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind."
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interne VerweiseArtikel 4 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007) ... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft. ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 4 SaatuDüngRÄndV Neubekanntmachung ... und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem Inkrafttreten des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung der Düngeverordnung
B. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 33
Bekanntmachung DüVNB 2006 ... EG Nr. L 375 S. 1) die hierin vorgesehenen Regelungen zugelassen hat, in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden erlassen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
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