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Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (1. NemVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 6, des § 34 Satz 1 Nr. 6 und des § 35 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 1a Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU Nr. L 94 S. 32).


Artikel 1 Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2007 NemV § 3, § 5, § 7, § 6, Anlage 2

Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch die Wörter „den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 3 und in § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" jeweils durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„10.
Folate".

bb)
Folgende Angabe wird angefügt:

„-
Calcium-L-methylfolat".

b)
In Abschnitt B Mineralstoffe wird nach der Angabe „elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)" die Angabe „- Eisen-Bisglycinat" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2007 1. DüVÄndV Artikel 2, Artikel 4

Die Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b werden in § 4 Abs. 4 Satz 2 die Wörter „nach vier Jahren" durch die Wörter „nach jeweils einem Jahr" ersetzt.

2.
Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft."


Artikel 3 Neubekanntmachung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der ab dem 27. Januar 2007 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.