§ 16 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.


Text in der Fassung des Artikels 28 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 16 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 28 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 DEÜV Beitragsnachweise (vom 01.07.2020)
... ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 , 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 28 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Technische Standards für die ... sechs Wochen abzugeben." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Technische Standards für die Meldeverfahren (1) Für die Meldeverfahren ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer" eingefügt. 5. § 16 wird aufgehoben. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 16 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... die Wörter „und Annahme" eingefügt und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3" ersetzt. ... und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 8 ELENA-DV Datenannahme und Datenrückmeldung
... die Meldung zurückzuweisen. (2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten ...


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