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Dritter Unterabschnitt - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 16 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) 1Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Text in der Fassung des Artikels 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 24 (weggefallen)
§ 25 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 20 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 m.W.v. 24. Dezember 2025
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