Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Kostenordnung - StUKostV)

V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 252-1-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 3 Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung
§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung
§ 5 Gebührenschuldner
§ 6 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren
§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern:

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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Gebühren und Auslagen


§ 2 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.

(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.

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§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung


§ 4 hat 1 frühere Fassung

Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:

1.
Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;

2.
über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 5 Gebührenschuldner


§ 5 hat 1 frühere Fassung

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 6 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung


§ 7 hat 1 frühere Fassung

(1) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.

(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Anlage hat 1 frühere Fassung

A.
Gebühren
NummerGebührentatbestandGebührenbetrag
in Deutscher Mark
I.Auskünfte und Mitteilungen  
1.Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün-
stigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
 
a)ohne vorangegangene Einsichtnahme 150,00
b)nach vorangegangener Einsichtnahme 40,00
2.Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen
(§§ 19, 20, 21 StUG)
 
a)Im Falle, daß Unterlagen vorhanden 75,00
b)im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 25,00
II.Einsichtnahme 
1.Einsichtnahme durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte
(§§ 12, 16, 17 StUG)
 
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft
150,00
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft
40,00
2.Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie
für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG)
 
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Mitteilung
75,00
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Mitteilung
20,00
3.Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film
(§§ 33, 34 StUG)
150,00
III.Herausgabe 
1.Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder
Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
 
a)Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein-
sichtnahme
150,00
b)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 40,00
c)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,00
2.Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
(§§ 12, 13, 15 StUG)
10,00
3.Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20,
21,32 StUG)
 
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 20,00
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,00
4.Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk,
Film (§§ 33, 34 StUG)
 
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 150,00
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 75,00

In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.

B.
Auslagen
Nummer  
1.Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben
werden an
 
a)Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)
je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,05 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,15 DM
b)Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG),
nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien
(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG)
je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,20 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM
2.Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti-
gen Informationsträgem im Sinne des § 6 Abs. 1
StUG
in voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und Beförde-
rung
in voller Höhe

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*)
Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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