Artikel 76 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (1. BMIBBG k.a.Abk.)

Artikel 76 Aufhebung des Gesetzes über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst (2035-4-4)


Artikel 76 ändert mWv. 23. Februar 2006 BJAPersVAzG

Das Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2689), geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird aufgehoben.



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