Artikel 83 Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung des Reichskonkordats (222-1-1)
Das Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 222-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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