Artikel 87 Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes (241-1-1)
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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